Aus den Erwägungen: 2. A. liess gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu mit Schreiben vom 31. Januar 2011 die Berufung anmelden. Innert der Frist von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils reichte er aber keine Berufungserklärung ein. Bereits in der Urteilsanzeige wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall der Berufungsanmeldung nach Zustellung des begründeten Urteils nochmals eine Frist von 20 Tagen für die Berufungserklärung zu beachten ist. Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 403 Abs. 1 lit.