Bei fehlender mündlicher Eröffnung und Begründung des erstinstanzlichen Urteils kann auf die Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren verzichtet werden, wenn die Berufung in guten Treuen erhoben wurde, danach aber keine Berufungserklärung eingereicht oder die angemeldete Berufung nach Eingang des begründeten Urteils zurückgezogen wurde. Im vorliegenden Fall bestand aber kein Anlass, vom Grundsatz der Erhebung und Auferlegung von Gerichtskosten an die unterliegende Partei abzuweichen (E. 4). Aus den Erwägungen: 2. A. liess gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu mit Schreiben vom 31. Januar 2011 die Berufung anmelden.