SOG 2011 Nr. 18 Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO. Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend. Fehlt die Berufungserklärung, ist auf die Berufung nicht einzutreten (E. 2 und 3). Art. 428 Abs. 1 StPO. Bei fehlender mündlicher Eröffnung und Begründung des erstinstanzlichen Urteils kann auf die Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren verzichtet werden, wenn die Berufung in guten Treuen erhoben wurde, danach aber keine Berufungserklärung eingereicht oder die angemeldete Berufung nach Eingang des begründeten Urteils zurückgezogen wurde.