Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wurde abgewiesen, womit der Berufungskläger in diesem Punkt (Zivilklage) nicht obsiegt hat, sondern unterlegen ist. Dass dem Privatkläger im erstinstanzlichen Urteil die Aufwendungen seiner Vertreterin nicht vollumfänglich entschädigt wurden, wie es vorliegend geltend gemacht wird, ist deshalb schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. Januar 2012 (STBER.2011.79)