Eine Mehrforderung wurde vorbehalten. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Berufungskläger beantragen, der Beschuldigte sei der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen und er sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 und eine Parteientschädigung in angemessener Höhe zu bezahlen. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wurde abgewiesen, womit der Berufungskläger in diesem Punkt (Zivilklage) nicht obsiegt hat, sondern unterlegen ist.