Diese sind, wie nachstehend zu zeigen ist, aber auch aus materiellen Gründen abzuweisen. d) Advokatin A. erstattete mit Eingabe vom 1. Juli 2010 für X. Strafanzeige wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung insbesondere zum Nachteil von X. X. liess als durch die absichtliche Täuschung von der Generalversammlung arglistig ausgeschlossener Aktionär eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 1‘000.00 und eine Schadenersatzforderung in Höhe der ihm durch die Anzeige und den darin geschilderten Sachverhalt entstandenen Kosten, insbesondere der Anwaltskosten, geltend machen. Eine Mehrforderung wurde vorbehalten.