(…) Zweifellos hatte die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers angesichts der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten ausreichend Gelegenheit, eine Kostennote zu den Akten zu geben. Da sie einzig eine «angemessene Parteientschädigung» verlangt hat, hätte der Gerichtspräsident eigentlich gar nicht auf den Entschädigungsanspruch eintreten dürfen. Das Versäumnis kann im Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden, so dass die im Berufungsverfahren gestellten Begehren abzuweisen sind. Diese sind, wie nachstehend zu zeigen ist, aber auch aus materiellen Gründen abzuweisen.