433 StPO N 9). Werden die Ansprüche nicht angemeldet, so wird darauf nicht eingetreten, d.h. sie sind verwirkt und können nicht auf anderem Weg geltend gemacht worden (Niklaus Schmid, a.a.O., N 10). Diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Die Privatklägerschaft hatte ihre Ansprüche spätestens an der Hauptverhandlung mit ihren Anträgen geltend zu machen, d.h. sie zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. (…) Zweifellos hatte die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers angesichts der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten ausreichend Gelegenheit, eine Kostennote zu den Akten zu geben.