391 Abs. 3 StPO nicht nur in Bezug auf den eigentlichen Zivilpunkt anzuwenden ist, sondern – in der vorliegenden Konstellation – auch auf die Entschädigungsfolge. b) Im erstinstanzlichen Urteil wurde dem Privatkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung zugesprochen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. c) Zu beachten ist aber auch Art. 433 Abs. 2 StPO: «Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen.