Gemäss Art. 391 Abs. 3 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Die Rechtsmittelinstanz darf, wenn einzig die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel ergriffen hat, das Urteil nur in deren Interesse abändern. Sie kann die Anträge der Privatklägerschaft nur gutheissen, abweisen oder das angefochtene Urteil bestätigen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1311). Daraus folgt, dass Art. 391 Abs. 3 StPO nicht nur in Bezug auf den eigentlichen Zivilpunkt anzuwenden ist, sondern – in der vorliegenden Konstellation – auch auf die Entschädigungsfolge.