Der erstinstanzliche Richter setzte deshalb die Entschädigung «nach pflichtgemässem Ermessen» fest. In der Berufung der Privatklägerschaft wurde geltend gemacht, der erstinstanzliche Richter habe wohl versehentlich die Aufwendungen seiner Vertretung ungenügend berücksichtigt. Die Strafkammer bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Aus den Erwägungen: 2.a) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Gemäss Art.