SOG 2012 Nr. 15 Art. 433 Abs. 1 StPO. Ansprüche der Privatklägerschaft sind zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Sachverhalt: Die Privatklägerschaft reichte, nachdem die Vertretung im Verlauf des Verfahrens eine Kostennote zu den Akten gegeben hatte, anlässlich der Hauptverhandlung keine ergänzende Kostennote ein. Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung in angemessener Höhe zu bezahlen. Der erstinstanzliche Richter setzte deshalb die Entschädigung «nach pflichtgemässem Ermessen» fest.