Da es sich aber bei dem zur Anklage gebrachten Delikt nicht um eine Übertretung, sondern um ein Vergehen handelt, ist auf die Berufung im Sinne von Art. 398 Abs. 2 und 3. StPO einzutreten. Die Berufungsinstanz hat das erstinstanzliche Urteil demzufolge mit freier Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO) und die Rügegründe sind umfassend (Art. 398 Abs. 3 StPO). Auch stellt sich damit die Verjährungsfrage nicht mehr. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. April 2012 (STBER.2011.32)