305bis Ziff. 1 aStGB) ausgeht, denn nach Art. 9 Abs. 2 aStGB wird ein mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohte Handlung als Vergehen definiert. In prozessualer Hinsicht ist die Deliktsqualifikation massgebend für den Umfang der Kognition des Berufungsgerichts und die Rügemöglichkeiten der Berufungsklägerin. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so sind die Rügemöglichkeiten im Berufungsverfahren limitiert (vgl. Art. 398 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Da es sich aber bei dem zur Anklage gebrachten Delikt nicht um eine Übertretung, sondern um ein Vergehen handelt, ist auf die Berufung im Sinne von Art.