102 StGB folgt, dass die Deliktsart nach der Anlasstat zu bestimmen ist (vgl. hierzu auch Forster, a.a.O., S. 72 FN 349; Schmid, a.a.O., S. 205). Die Anlasstat bildet vorliegend Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Geldwäscherei), welcher gestützt auf das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene revidierte Sanktionenrecht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Angesichts der angedrohten Strafe liegt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB ein Vergehen vor. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man angesichts des in der Anklageschrift vorgeworfenen Tatzeitpunkts (10. und 11. Februar 2005) von der altrechtlichen Sanktion (Gefängnis oder Busse, vgl. Art. 305bis Ziff.