Hinzu kommt, dass das systematische Auslegungselement (Platzierung von Art. 102 StGB unter den Allgemeinen Bestimmungen des StGB unter dem neutralen Titel «Strafbarkeit») ebenfalls für eine Zurechnungsnorm spricht. Wie bereits dargelegt, liegen keine triftigen Gründe vor, in Bezug auf Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 102 StGB eine unterschiedliche Klassifikation vorzunehmen. Vielmehr muss diese angesichts der bestehenden konzeptionellen Parallelen übereinstimmend ausfallen. Demzufolge stellt auch Art. 102 Abs. 2 StGB eine Zurechnungsnorm dar. Aus dem fehlenden Straftatbestand-Charakter von Art. 102 StGB folgt, dass die Deliktsart nach der Anlasstat zu bestimmen ist (vgl. hierzu auch Forster, a.a.