Strafbarkeit des Unternehmens, die prozessuale Seite, recht 2003, S. 206). Die erstgenannte Auffassung, wonach Art. 102 StGB als Zurechnungsnorm bzw. nicht als eigenständige Strafnorm zu qualifizieren ist, verdient den Vorrang. Nach Art. 102 Abs. 1 StGB wird das Unternehmen an Stelle des eigentlichen Täters bestraft, der zufolge mangelhafter Organisation des Unternehmens nicht ermittelt werden kann. Diese Konzeption spricht klar für eine Zurechnungsnorm. Auch der Gesetzeswortlaut («… so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet») weist auf eine Zurechnungsnorm hin. Hinzu kommt, dass das systematische Auslegungselement (Platzierung von Art.