102 StGB als blosse Zurechnungsnorm folge, dass es sich nicht um eine Übertretung handle, wie dies die Busse als einzige Sanktion vermuten lassen könnte. Art. 102 StGB weise die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Anlasstat dem Unternehmen zu wegen des Vorwurfs, dass das Unternehmen durch einen Organisationsmangel dieses Verbrechen oder Vergehen ermöglicht (Abs. 2) bzw. deren Zurechnung an eine bestimmte Person verunmöglicht habe (Abs. 1). Es liege deshalb nahe, Verstösse im Sinne von Art. 102 StGB je nach dem Anlassdelikt als Verbrechen oder Vergehen zu betrachten (Niklaus Schmid: Strafbarkeit des Unternehmens, die prozessuale Seite, recht 2003, S. 206).