Ebenso klar votiert Niklaus Schmid: Art. 102 StGB erscheine nicht als selbständiger Straftatbestand, sondern lediglich als Norm, die es unter gewissen Bedingungen erlaube, das deliktische Unrecht (auch) dem hinter dem Einzeltäter stehenden Unternehmen zuzurechnen. Man könne von einer Sondernorm der Teilnahme sprechen, knüpfe Art. 102 StGB doch an die Straftat eines Unternehmensangehörigen, einer natürlichen Person, an. Aus der Natur von Art. 102 StGB als blosse Zurechnungsnorm folge, dass es sich nicht um eine Übertretung handle, wie dies die Busse als einzige Sanktion vermuten lassen könnte.