102 StGB um keinen Straftatbestand handle. Es liege ein Mischcharakter der Norm vor. Es würden in den Absätzen 1 und 2 ähnlich einem Tatbestand die materiellen Haftungsvoraussetzungen definiert und eine eigene Strafdrohung und eine eigene Strafzumessungsregel (Abs. 3) stipuliert. Andererseits beanspruche Art. 102 StGB unter der neutralen Marginale «Strafbarkeit» als dem allgemeinen Teil zugehörende Norm Geltung für weite Teile des Strafrechtssystems, zumindest für bestimmte Tatbestände des Besonderen Teils (Abs. 2). Forster schliesst daraus auf eine «teilnahmerechtliche Regelung sui generis». Ebenso klar votiert Niklaus Schmid: Art.