Ob es sich bei Art. 102 StGB um eine blosse Zurechnungsnorm oder um einen eigenständigen Straftatbestand handelt, wird in der Lehre kontrovers diskutiert: Gemäss Forster (a.a.O., S. 72 f.) handelt es sich bei Art. 102 StGB weder um einen eigenständigen Straftatbestand noch um einen Übertretungstatbestand. Mit der Formulierung in Abs. 1, wonach das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen «zugerechnet» werde, habe der Gesetzgeber klargestellt, dass mit Art. 102 StGB kein Übertretungstatbestand vorliege. Aus der systematischen Einreihung der Norm im Allgemeinen Teil des StGB dürfe weiter geschlossen werden, dass es sich bei Art. 102 StGB um keinen Straftatbestand handle.