Als Zwischenfazit ist somit Folgendes festzuhalten: Die Frage, ob es sich bei Art. 102 StGB um eine Zurechnungsnorm oder um einen Straftatbestand handle – und gegebenenfalls, ob es ein Übertretungstatbestand sei – stellt sich für Abs. 1 und Abs. 2 gleich. Wenn es sich bei Absatz 1 um eine Zurechnungsnorm handelt – was nachfolgend zu prüfen sein wird – indem das Unternehmen für das von der – nicht mehr eruierbaren Person begangene – Verbrechen oder Vergehen bestraft werden soll, so muss dies auch für Abs. 2 gelten, wo das Unternehmen genauso an Stelle der handelnden, aber nicht mehr feststellbaren natürlichen Person bestraft werden kann. Ob es sich bei Art.