SG, Bern 2006, S. 84 f.). Art. 102 Abs. 2 StGB setzt somit einen Kausalzusammenhang zwischen dem Organisationsmangel des Unternehmens und der begangenen Tat voraus, während nach Art. 102 Abs. 1 StGB ein Kausalzusammenhang zwischen dem Organisationsmangel und dem Umstand, dass die Zuordnung der Tat an eine bestimmte natürliche Person scheitert, vorliegen muss. In beiden Fällen geht es aber (…) um die Sanktionierung von Organisationsmängeln. Dies manifestiert sich eben gerade an der gewählten Formulierung am Anfang des zweiten Absatzes, wo mit dem Katalog auf die Verbrechen oder Vergehen von Abs. 1 Bezug genommen wird. (…). Als Zwischenfazit ist somit Folgendes festzuhalten: