Der eigentliche Strafgrund liegt sowohl für Abs. 1 als auch Abs. 2 in Organisationsmängeln. Sie führen im Fall von Abs. 1 dazu, dass das Verbrechen oder Vergehen keiner bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden kann, während es im Absatz 2 genereller um den Vorwurf geht, dass das Unternehmen seine Pflicht zur Verhinderung von den in der Bestimmung abschliessend genannten Straftaten ungenügend wahrgenommen hat, was Forster mit dem Begriff der «deliktsermöglichenden Organisationsdefizite» umschreibt (Matthias Forster: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB, Diss. SG, Bern 2006, S. 84 f.).