Auch wenn die natürliche Person ermittelt und bestraft werden konnte, wird – im Unterschied zu Abs. 1 – das Unternehmen ebenfalls bestraft, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. In diesem Sinne liegt hier eine konkurrierende Strafbarkeit des Unternehmens vor. Absatz 2 kann aber auch Anwendung finden, wenn die Katalogtat keiner bestimmten Person zugerechnet werden kann (gemäss Jean-Richard, a.a.O., Art. 102 StGB N 1, ist in diesem Sinne Abs. 1 im Verhältnis zu Abs. 2 subsidiär). Der eigentliche Strafgrund liegt sowohl für Abs. 1 als auch Abs. 2 in Organisationsmängeln.