Der Unterschied von Abs. 2 zu Abs. 1 besteht darin, dass einerseits mit einem abschliessenden Katalog Straftaten aufgeführt werden, die im Sinne von Abs. 1 begangen wurden (vgl. Gesetzeswortlaut: «Handelt es sich dabei […]») und andererseits das Unternehmen unabhängig davon zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann, ob eine natürliche Person bestraft wird. Auch wenn die natürliche Person ermittelt und bestraft werden konnte, wird – im Unterschied zu Abs. 1 – das Unternehmen ebenfalls bestraft, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.