102 StGB N 51). Demgegenüber spricht man im Zusammenhang mit Abs. 2 von «konkurrierender (kumulativer) Strafbarkeit» (Gfeller, a.a.O., Art. 102 StGB N 222; Jean-Richard, a.a.O., Art. 102 StGB N 18). Der Unterschied von Abs. 2 zu Abs. 1 besteht darin, dass einerseits mit einem abschliessenden Katalog Straftaten aufgeführt werden, die im Sinne von Abs. 1 begangen wurden (vgl. Gesetzeswortlaut: «Handelt es sich dabei […]») und andererseits das Unternehmen unabhängig davon zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann, ob eine natürliche Person bestraft wird.