Könne man dann doch die Tat einer bestimmten Person zuordnen, könne deren alleinige Bestrafung als unbillig oder ungerecht erscheinen. Derartige Überlegungen seien in den Fällen «Schweizerhalle» oder im Fall des Irak-Geschäfts der «Firma von Roll» angestellt worden (Botschaft, BBl 1999, S. 2137). In solchen Fällen erscheine es billig, das Unternehmen an Stelle oder neben der natürlichen Person strafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können (BBl 1999, S. 2140). Die Botschaft äussert sich dann auch zur Sanktion gegen das Unternehmen: Diese werde nicht wie ursprünglich vorgesehen als Massnahme sui generis, sondern als eigentliche kriminalrechtliche Strafe ausgestaltet.