Aus den Erwägungen: Aus den Materialien, insbesondere der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) vom 21. September 1998 (BBl 1999, S. 1979 ff.), erschliesst sich, welche Motive der Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens zu Grunde lagen: Es sei besonders in komplex strukturierten Unternehmen schwierig oder unmöglich, auf eine konkrete natürliche Person eines Delikts zu greifen. Könne man dann doch die Tat einer bestimmten Person zuordnen, könne deren alleinige Bestrafung als unbillig oder ungerecht erscheinen.