102 Abs. 2 StGB, bei welcher es wie bei Abs. 1 um die Bestrafung von Organisationsmängeln geht, stellt eine Zurechnungsnorm dar. Aus dem fehlenden Straftatbestand-Charakter von Art. 102 StGB folgt, dass die Deliktsart nach der Anlasstat zu bestimmen ist. Aus den Erwägungen: Aus den Materialien, insbesondere der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) vom 21. September 1998 (BBl 1999, S. 1979 ff.), erschliesst sich, welche Motive der Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens zu Grunde lagen: