SOG 2012 Nr. 11 Art. 102 Abs. 1 und 2 StGB. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens. Zurechnungsnorm oder eigenständiger Straftatbestand? Nach Art. 102 Abs. 1 StGB wird das Unternehmen an Stelle des eigentlichen Täters bestraft, der zufolge mangelhafter Organisation des Unternehmens nicht ermittelt werden kann. Aufgrund dieser gesetzgeberischen Konzeption, des Gesetzeswortlauts sowie des systematischen Auslegungselements ist Art. 102 Abs. 1 StGB als Zurechnungsnorm zu qualifizieren. Auch die Bestimmung Art. 102 Abs. 2 StGB, bei welcher es wie bei Abs. 1 um die Bestrafung von Organisationsmängeln geht, stellt eine Zurechnungsnorm dar.