{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2011-32_2012-04-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=118786&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "89906d7319a83173d00efc5e295a2673"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2011.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 17.04.2012 STBER.2011.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geldwäscherei"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:27", "Checksum": "7778d7a19e156f0cb8f6383551858038", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 17.04.2012 STBER.2011.32\nRegeste:\nGeldwäscherei\n\n\nGemäss Forster (a.a.O., S. 72 f.) handelt es sich bei Art. 102 StGB weder um einen eigenständigen Straftatbestand noch um einen Übertretungstatbestand. Mit der Formulierung in Abs. 1, wonach das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen «zugerechnet» werde, habe der Gesetzgeber klargestellt, dass mit Art. 102 StGB kein Übertretungstatbestand vorliege. Aus der systematischen Einreihung der Norm im Allgemeinen Teil des StGB dürfe weiter geschlossen werden, dass es sich bei Art. 102 StGB um keinen Straftatbestand handle. Es liege ein Mischcharakter der Norm vor. Es würden in den Absätzen 1 und 2 ähnlich einem Tatbestand die materiellen Haftungsvoraussetzungen definiert und eine eigene Strafdrohung und eine eigene Strafzumessungsregel (Abs. 3) stipuliert. Andererseits beanspruche Art. 102 StGB unter der neutralen Marginale «Strafbarkeit» als dem allgemeinen Teil zugehörende Norm Geltung für weite Teile des Strafrechtssystems, zumindest für bestimmte Tatbestände des Besonderen Teils (Abs. 2). Forster schliesst daraus auf eine «teilnahmerechtliche Regelung sui generis».\nEbenso klar votiert Niklaus Schmid: Art. 102 StGB erscheine nicht als selbständiger Straftatbestand, sondern lediglich als Norm, die es unter gewissen Bedingungen erlaube, das deliktische Unrecht (auch) dem hinter dem Einzeltäter stehenden Unternehmen zuzurechnen. Man könne von einer Sondernorm der Teilnahme sprechen, knüpfe Art. 102 StGB doch an die Straftat eines Unternehmensangehörigen, einer natürlichen Person, an. Aus der Natur von Art. 102 StGB als blosse Zurechnungsnorm folge, dass es sich nicht um eine Übertretung handle, wie dies die Busse als einzige Sanktion vermuten lassen könnte. Art. 102 StGB weise die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Anlasstat dem Unternehmen zu wegen des Vorwurfs, dass das Unternehmen durch einen Organisationsmangel dieses Verbrechen oder Vergehen ermöglicht (Abs. 2) bzw. deren Zurechnung an eine bestimmte Person verunmöglicht habe (Abs. 1). Es liege deshalb nahe, Verstösse im Sinne von Art. 102 StGB je nach dem Anlassdelikt als Verbrechen oder Vergehen zu betrachten (Niklaus Schmid: Strafbarkeit des Unternehmens, die prozessuale Seite, recht 2003, S. 206).\nDie erstgenannte Auffassung, wonach Art. 102 StGB als Zurechnungsnorm bzw. nicht als eigenständige Strafnorm zu qualifizieren ist, verdient den Vorrang. Nach Art. 102 Abs. 1 StGB wird das Unternehmen an Stelle des eigentlichen Täters bestraft, der zufolge mangelhafter Organisation des Unternehmens nicht ermittelt werden kann. Diese Konzeption spricht klar für eine Zurechnungsnorm. Auch der Gesetzeswortlaut («… so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet») weist auf eine Zurechnungsnorm hin. Hinzu kommt, dass das systematische Auslegungselement (Platzierung von Art. 102 StGB unter den Allgemeinen Bestimmungen des StGB unter dem neutralen Titel «Strafbarkeit») ebenfalls für eine Zurechnungsnorm spricht. Wie bereits dargelegt, liegen keine triftigen Gründe vor, in Bezug auf Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 102 StGB eine unterschiedliche Klassifikation vorzunehmen. Vielmehr muss diese angesichts der bestehenden konzeptionellen Parallelen übereinstimmend ausfallen. Demzufolge stellt auch Art. 102 Abs. 2 StGB eine Zurechnungsnorm dar.\nAus dem fehlenden Straftatbestand-Charakter von Art. 102 StGB folgt, dass die Deliktsart nach der Anlasstat zu bestimmen ist (vgl. hierzu auch Forster, a.a.O., S. 72 FN 349; Schmid, a.a.O., S. 205). Die Anlasstat bildet vorliegend Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Geldwäscherei), welcher gestützt auf das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene revidierte Sanktionenrecht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Angesichts der angedrohten Strafe liegt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB ein Vergehen vor. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man angesichts des in der Anklageschrift vorgeworfenen Tatzeitpunkts (10. und 11. Februar 2005) von der altrechtlichen Sanktion (Gefängnis oder Busse, vgl. Art. 305bis Ziff. 1 aStGB) ausgeht, denn nach Art. 9 Abs. 2 aStGB wird ein mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohte Handlung als Vergehen definiert.\nIn prozessualer Hinsicht ist die Deliktsqualifikation massgebend für den Umfang der Kognition des Berufungsgerichts und die Rügemöglichkeiten der Berufungsklägerin. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so sind die Rügemöglichkeiten im Berufungsverfahren limitiert (vgl. Art. 398 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Da es sich aber bei dem zur Anklage gebrachten Delikt nicht um eine Übertretung, sondern um ein Vergehen handelt, ist auf die Berufung im Sinne von Art. 398 Abs. 2 und 3. StPO einzutreten. Die Berufungsinstanz hat das erstinstanzliche Urteil demzufolge mit freier Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO) und die Rügegründe sind umfassend (Art. 398 Abs. 3 StPO). Auch stellt sich damit die Verjährungsfrage nicht mehr.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 17. April 2012 (STBER.2011.32)"}