{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2011-32_2012-04-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=118786&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "89906d7319a83173d00efc5e295a2673"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2011.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 17.04.2012 STBER.2011.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geldwäscherei"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:27", "Checksum": "7778d7a19e156f0cb8f6383551858038", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 17.04.2012 STBER.2011.32\nRegeste:\nGeldwäscherei\n\nSOG 2012 Nr. 11\nArt. 102 Abs. 1 und 2 StGB. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens. Zurechnungsnorm oder eigenständiger Straftatbestand? Nach Art. 102 Abs. 1 StGB wird das Unternehmen an Stelle des eigentlichen Täters bestraft, der zufolge mangelhafter Organisation des Unternehmens nicht ermittelt werden kann. Aufgrund dieser gesetzgeberischen Konzeption, des Gesetzeswortlauts sowie des systematischen Auslegungselements ist Art. 102 Abs. 1 StGB als Zurechnungsnorm zu qualifizieren. Auch die Bestimmung Art. 102 Abs. 2 StGB, bei welcher es wie bei Abs. 1 um die Bestrafung von Organisationsmängeln geht, stellt eine Zurechnungsnorm dar. Aus dem fehlenden Straftatbestand-Charakter von Art. 102 StGB folgt, dass die Deliktsart nach der Anlasstat zu bestimmen ist.\nAus den Erwägungen:\nAus den Materialien, insbesondere der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) vom 21. September 1998 (BBl 1999, S. 1979 ff.), erschliesst sich, welche Motive der Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens zu Grunde lagen: Es sei besonders in komplex strukturierten Unternehmen schwierig oder unmöglich, auf eine konkrete natürliche Person eines Delikts zu greifen. Könne man dann doch die Tat einer bestimmten Person zuordnen, könne deren alleinige Bestrafung als unbillig oder ungerecht erscheinen. Derartige Überlegungen seien in den Fällen «Schweizerhalle» oder im Fall des Irak-Geschäfts der «Firma von Roll» angestellt worden (Botschaft, BBl 1999, S. 2137). In solchen Fällen erscheine es billig, das Unternehmen an Stelle oder neben der natürlichen Person strafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können (BBl 1999, S. 2140). Die Botschaft äussert sich dann auch zur Sanktion gegen das Unternehmen: Diese werde nicht wie ursprünglich vorgesehen als Massnahme sui generis, sondern als eigentliche kriminalrechtliche Strafe ausgestaltet. Als Strafe für ein Unternehmen eigne sich die Busse fraglos am besten (BBl 1999, S. 2144).\nArt. 102 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) weist folgende Normstruktur auf: Abs. 1 wird als «subsidiäre Strafbarkeit» bezeichnet (Marc Jean-Richard in: Stefan Trechsel et al. [Hrsg.]: Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 102 StGB N 15; Diego Gfeller in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar StGB I, Basel 2007, Art. 102 StGB N 51). Demgegenüber spricht man im Zusammenhang mit Abs. 2 von «konkurrierender (kumulativer) Strafbarkeit» (Gfeller, a.a.O., Art. 102 StGB N 222; Jean-Richard, a.a.O., Art. 102 StGB N 18). Der Unterschied von Abs. 2 zu Abs. 1 besteht darin, dass einerseits mit einem abschliessenden Katalog Straftaten aufgeführt werden, die im Sinne von Abs. 1 begangen wurden (vgl. Gesetzeswortlaut: «Handelt es sich dabei […]») und andererseits das Unternehmen unabhängig davon zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann, ob eine natürliche Person bestraft wird. Auch wenn die natürliche Person ermittelt und bestraft werden konnte, wird – im Unterschied zu Abs. 1 – das Unternehmen ebenfalls bestraft, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. In diesem Sinne liegt hier eine konkurrierende Strafbarkeit des Unternehmens vor. Absatz 2 kann aber auch Anwendung finden, wenn die Katalogtat keiner bestimmten Person zugerechnet werden kann (gemäss Jean-Richard, a.a.O., Art. 102 StGB N 1, ist in diesem Sinne Abs. 1 im Verhältnis zu Abs. 2 subsidiär).\nDer eigentliche Strafgrund liegt sowohl für Abs. 1 als auch Abs. 2 in Organisationsmängeln. Sie führen im Fall von Abs. 1 dazu, dass das Verbrechen oder Vergehen keiner bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden kann, während es im Absatz 2 genereller um den Vorwurf geht, dass das Unternehmen seine Pflicht zur Verhinderung von den in der Bestimmung abschliessend genannten Straftaten ungenügend wahrgenommen hat, was Forster mit dem Begriff der «deliktsermöglichenden Organisationsdefizite» umschreibt (Matthias Forster: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB, Diss. SG, Bern 2006, S. 84 f.). Art. 102 Abs. 2 StGB setzt somit einen Kausalzusammenhang zwischen dem Organisationsmangel des Unternehmens und der begangenen Tat voraus, während nach Art. 102 Abs. 1 StGB ein Kausalzusammenhang zwischen dem Organisationsmangel und dem Umstand, dass die Zuordnung der Tat an eine bestimmte natürliche Person scheitert, vorliegen muss. In beiden Fällen geht es aber (…) um die Sanktionierung von Organisationsmängeln. Dies manifestiert sich eben gerade an der gewählten Formulierung am Anfang des zweiten Absatzes, wo mit dem Katalog auf die Verbrechen oder Vergehen von Abs. 1 Bezug genommen wird. (…). Als Zwischenfazit ist somit Folgendes festzuhalten: Die Frage, ob es sich bei Art. 102 StGB um eine Zurechnungsnorm oder um einen Straftatbestand handle – und gegebenenfalls, ob es ein Übertretungstatbestand sei – stellt sich für Abs. 1 und Abs. 2 gleich. Wenn es sich bei Absatz 1 um eine Zurechnungsnorm handelt – was nachfolgend zu prüfen sein wird – indem das Unternehmen für das von der – nicht mehr eruierbaren Person begangene – Verbrechen oder Vergehen bestraft werden soll, so muss dies auch für Abs. 2 gelten, wo das Unternehmen genauso an Stelle der handelnden, aber nicht mehr feststellbaren natürlichen Person bestraft werden kann.\nOb es sich bei Art. 102 StGB um eine blosse Zurechnungsnorm oder um einen eigenständigen Straftatbestand handelt, wird in der Lehre kontrovers diskutiert:"}