135 Abs. 4 StPO ihnen gegenüber weder ein Rückforderungsanspruch des Staats noch ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang der Differenz zum vollen Honorar. Im Gegensatz zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten ist damit kein Rückforderungsanspruch des Staats und kein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands festzulegen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 23. August 2011 (STBER.2011.28)