Die analoge Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO führt dazu, dass der Privatkläger die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands dem Staat nicht zurückbezahlen und auch dem unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht die Differenz zum vollen Honorar bezahlen muss, wenn er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 135 Abs. 4 erster Satzteil StPO). Da den Privatklägern keine Kosten auferlegt werden, besteht somit in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ihnen gegenüber weder ein Rückforderungsanspruch des Staats noch ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang der Differenz zum vollen Honorar.