Den Privatklägern wurden keine Verfahrenskosten auferlegt. Es stellte sich die Frage, ob trotzdem ein Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands bestehe und ob in dieser Konstellation der unentgeltliche Rechtsbeistand die Differenz zum vollen Honorar von den Privatklägern fordern könne, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Aus den Erwägungen: 6. (...) Art. 138 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sieht vor, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sinngemäss nach Art. 135 StPO richtet. Die analoge Anwendung von Art.