SOG 2011 Nr. 16 Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO. Werden den Privatklägern keine Verfahrenskosten auferlegt, besteht in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ihnen gegenüber weder ein Rückforderungsanspruch des Staats noch ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang der Differenz zum vollen Honorar. Sachverhalt: Nachdem der Beschuldigte vom Vorhalt der fahrlässigen Tötung erstinstanzlich freigesprochen wurde, erhoben die Privatkläger dagegen Berufung. Kurz nach Eingang der Akten beim Berufungsgericht verjährte der Vorhalt und das Verfahren musste eingestellt werden. Den Privatklägern wurden keine Verfahrenskosten auferlegt.