Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet. 13. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sarah Trüb, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'572.55 (26,1 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 196.00 sowie MWST zu 8,1 % von CHF 417.55) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet. 14. An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 6'190.00, hat A.___ CHF 1'200.00 zu bezahlen.