__ auf den Zivilweg verwiesen. 11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Géraldine Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'045.15 (30,33 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 152.95 und MWST zu 7,7 % von CHF 432.20) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn bezahlt. Auf den Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber A.___ wird verzichtet. 12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils der Vorinstanz