Auch dieser Aufwand ist überhöht. Praxisgemäss wird eine Stunde für die Nachbearbeitung entschädigt. Somit sind 2,25 Stunden nicht zu vergüten. Für die Ausarbeitung des Plädoyers macht die Rechtsanwältin insgesamt 21,67 Stunden geltend, wobei am 1. November 2024 auch ein Telefonat und diverser E-Mailaustausch mit dem Jugendlichen erfasst sind. Im Ergebnis erweist sich dieser Aufwand als zu hoch für ein Plädoyer im Rahmen einer amtlichen Verteidigung.