Der geltend gemachte Aufwand erweist sich in mehreren Punkten als überhöht: Die von der Verteidigerin geschätzte Dauer der Verhandlung erfasst sie inkl. mündlicher Eröffnung und Wartezeit sowie Nachbesprechung mit insgesamt 9,5 Stunden. Die Berufungsverhandlung inklusive der mündlichen Urteilseröffnung dauerte jedoch lediglich rund 3 Stunden. Die Wartezeit während der geheimen Beratung des Gerichts ist praxisgemäss nicht zu entschädigen, womit 6,5 Stunden zu kürzen sind. Am Tag der Verhandlung und dem folgenden verrechnet die Verteidigerin wiederum insgesamt 3,25 Stunden für Besprechungen mit dem Jugendlichen und das Studium des begründeten Urteils. Auch dieser Aufwand ist überhöht.