In Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen betreffend Schadenersatz wie auch die konkrete Prüfung der geltend gemachten Forderungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 47 f.). In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wird der Jugendliche gegenüber der Privatklägerin zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 91.80 verurteilt. Vorzubehalten bleibt zudem antragsgemäss die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen durch die Privatklägerin. 2. Genugtuung