Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten. 4. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann indes keine härtere Sanktion als ein bedingter Freiheitsentzug von 4 Wochen bei einer Probezeit von 1 Jahr verhängt werden. Damit bleibt es beim von der Vorinstanz ausgefällten Strafmass. VIII. Zivilforderungen 1. Schadenersatz In Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen betreffend Schadenersatz wie auch die konkrete Prüfung der geltend gemachten Forderungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 47 f.).