Die Verkürzung der Verfahrensdauer ist deshalb ein generelles Anliegen des Jugendstrafverfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.7.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Vorliegend ist eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Zeitablauf zwischen der mündlichen Urteilseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht am 23. September 2022 und dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 27. Februar 2024 ist angesichts des überblickbaren Sachverhalts und der nicht sehr umfangreichen Verfahrensakten mit rund 17 Monaten deutlich zu lang.