Beim vorliegenden Delikt handelte es sich um einen einzelnen Vorfall, welcher nicht im Zusammenhang mit einer mangelnden sozialen Integration oder Defiziten in der Bewältigung des Alltags steht. Zudem ist der Jugendliche zwischenzeitlich volljährig, hat zwei Lehren abgeschlossen und steht im Berufsleben. Auf die Anordnung von Bewährungshilfe kann insofern verzichtet werden. 3. Verletzung des Beschleunigungsgebots 3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art.