Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Die Strafe ist aufgrund der Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens um eine Woche auf zehn Wochen zu erhöhen. 2.3 Die auszufällende Strafe ist mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 45) bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist auf ein Jahr festzusetzen. 2.4 Seit der Tatbegehung sind inzwischen mehr als drei Jahre vergangen. Beim vorliegenden Delikt handelte es sich um einen einzelnen Vorfall, welcher nicht im Zusammenhang mit einer mangelnden sozialen Integration oder Defiziten in der Bewältigung des Alltags steht.