Überdies erfolgte der Abbruch erst kurz vor Vollendung der Tat und die bis dahin vorgenommenen Tathandlungen stellten für die Privatklägerin ihren glaubhaften Angaben zufolge ein einschneidendes Erlebnis dar, welches sie erheblich belastete und lange dauernde Verhaltensänderungen nach sich zog (vgl. Einvernahme ASKJ 106 ff.). Es erscheint daher aufgrund der lediglich versuchten Tatbegehung eine Strafreduktion von einem Viertel auf neun Wochen als angemessen. 2.2 Bezüglich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Jugendliche bestreitet den Vorhalt, was sein gutes Recht ist, Einsicht oder Reue können entsprechend nicht ausgemacht werden.