Bei vollendeter Tatbegehung erschiene ein Freiheitsentzug von 12 Wochen als angemessen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde dargelegt, weshalb es nicht zur vollendeten Tatbegehung kam. Der Jugendliche brach die Tathandlungen nicht von sich aus ab, sondern weil die Privatklägerin sich von ihm loslösen und verbal auf sich aufmerksam machen konnte. Überdies erfolgte der Abbruch erst kurz vor Vollendung der Tat und die bis dahin vorgenommenen Tathandlungen stellten für die Privatklägerin ihren glaubhaften Angaben zufolge ein einschneidendes Erlebnis dar, welches sie erheblich belastete und lange dauernde Verhaltensänderungen nach sich zog (vgl. Einvernahme ASKJ 106 ff.).