Hätte er die Tat lediglich kurze Zeit später begangen, wäre er nach Erwachsenenstrafrecht mit ungleich härteren Konsequenzen konfrontiert gewesen. In Anbetracht der gesamten denkbaren Bandbreite der Handlungen, welche den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllen, ist vorliegend objektiv noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Unter diesen Voraussetzungen erscheint das von der Vorinstanz – ausgehend von einer vollendeten Tatbegehung vor Berücksichtigung des Versuchs – festgesetzte Strafmass von sechs Wochen (US 45) als zu milde. Bei vollendeter Tatbegehung erschiene ein Freiheitsentzug von 12 Wochen als angemessen.