Sein eigener Alkoholisierungsgrad ist unter diesen Voraussetzungen höchstens in sehr geringem Ausmass verschuldensreduzierend zu berücksichtigen. Der Jugendliche stand zum Tatzeitpunkt überdies wenige Tage vor dem Übertritt ins Erwachsenenalter bzw. die Volljährigkeit, weshalb von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er in der Lage ist, sich einer Frau gegenüber mit dem angezeigten Respekt zu verhalten. Hätte er die Tat lediglich kurze Zeit später begangen, wäre er nach Erwachsenenstrafrecht mit ungleich härteren Konsequenzen konfrontiert gewesen.